Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand: Juli 2022
1. Geltungsbereich und Vertragsabschluss
1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, die von uns als Verkäufer oder
Lieferant ausgeführt werden. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Diese Bedingungen
gelten ausschließlich. Abweichungen von den nachstehenden Bedingungen und diesen Bedingungen
entgegenstehende Bedingungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich
schriftlich bestätigt worden sind.
Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn
wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführen.
1.2. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen
und Änderungen) haben in jedem Falle Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger
Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich. Rechtserhebliche
Erklärungen
und Anzeigen, die nach dem Vertragsschluss vom Besteller uns gegenüber abzugeben sind (z.B.
Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktrittserklärungen etc.) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.3. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Besteller Kataloge,
technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen
oder Unterlagen – auch in elektronischer
Form – („Unterlagen“) überlassen. An diesen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte
uneingeschränkt
vor. Sie dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.
Unterlagen sind, wenn der Auftrag uns nicht erteilt wird, auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
Das gilt entsprechend für Unterlagen des Bestellers. Diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht
werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen.
1.4. Bestellungen des Bestellers gelten als verbindliche Vertragsangebote. Sofern sich aus diesen nichts
Anderes ergibt, sind wir berechtigt, diese binnen 14 Werktagen ab Zugang bei uns anzunehmen (schriftlich oder
durch Lieferung der Ware).
2. Preise
2.1. Unsere Preise gelten gemäß der jeweils gültigen Preisliste bzw. unseres Angebotes ab Werk und schließen
Fracht, Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes
vereinbart ist. Es ist zuzüglich zum berechneten Preis die geltende Mehrwertsteuer zu zahlen.
2.2. Verpackungen berechnen wir zu Selbstkosten. Sie werden Eigentum des Bestellers und von uns nicht
zurückgenommen. Mehrkosten für Eil- und Expressgut trägt der Kunde, ebenso Sperrgutgebühren.
2.3. Mehrkosten, die uns durch nachträgliche Änderungen des Auftrages entstehen, werden dem Besteller
berechnet.
2.4. Skizzen, Entwürfe, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten für Druckaufträge, die vom Besteller
veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
2.5. Liegt der vereinbarte Liefertermin mehr als vier Monate nach Vertragsschluss und sind nach Vertragsschluss
Kostensteigerungen im Hinblick auf die Warenbeschaffung und / oder Produktion (einschließlich, ohne
darauf beschränkt zu sein, Energie-, Transport oder Rohstoffkosten) bei uns eingetreten, etwa durch höhere
Gewalt im Sinne der Ziffer 9 dieser Bedingungen oder sonstige Ereignisse (z.B. durch Betriebsstörungen aller
Art, Schwierigkeiten in der Material-, Rohstoff- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen,
Streiks,
rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung
von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende,
nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten), die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
zwar bestanden, wir aber nicht zu vertreten haben, so sind wir nach billigem Ermessen zu einer einseitigen
Erhöhung des vereinbarten Preises um maximal 10 % berechtigt. Sofern das vorgenannte Ereignis nicht nur von
vorübergehender Dauer (mehr als 10 Tage) und / oder die Preiserhöhung mehr als 10% ist, ist der Verkäufer zum
Rücktritt vom Vertrag oder zur Neuverhandlung der Vertragsbedingungen berechtigt. Diesbezüglich gelten die
Regelungen der Ziffer 9 dieser Bedingungen.
3. Zahlungsbedingungen
3.1. Die Zahlung ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
3.2. Beim Versendungskauf (Ziffer 5.1.) trägt der Besteller die Transportkosten ab Lager sowie die Kosten einer
vom Besteller gewünschten Transportversicherung nebst etwaiger Zölle, Gebühren, Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben.
3.3. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährleistung angenommen.
Diskont und Spesen trägt der Besteller. Sie sind vom Besteller unverzüglich nach Inrechnungstellung
zu zahlen. Bei Hereinnahme von Wechseln haften wir nicht für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung,
Benachrichtigung
und Zurückleitung der Wechsel, sofern uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
3.4. Bei Sonderanfertigungen oder Bereitstellung außergewöhnlicher Produkte oder bei sonstigen Vorleistungen
kann Vorauszahlung verlangt werden.
3.5. Alle baren und unbaren Zahlungen auf Forderungen können nur in der jeweils berechneten Währung
erfolgen.
3.6. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten
ist der Besteller nur aufgrund
Gegenansprüchen aus dem gleichen Rechtsverhältnis berechtigt. Bei Mängeln der Ware bleiben die Gegenrechte
des Bestellers gem. Ziffer 7.6. Satz 2 dieser Bedingungen unberührt.
4. Zahlungsverzug
4.1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder
bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Bestellers gefährdet, so können wir
Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware
zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Darüber hinaus sind wir – ggf.
nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über Einzelanfertigungen
können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung
bleiben unberührt.
Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Besteller trotz einer verzugsbegründeten
Mahnung (soweit diese erforderlich ist) keine Zahlung geleistet hat.
4.2. Bei Zahlungsverzug (Ablauf der Zahlungsfrist gem. Ziffer 4.1.) sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu
zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens
wird hierdurch nicht ausgeschlossen, ebenso
der Anspruch auf kaufmännische Fälligkeitszinsen, § 353 HGB.
5. Lieferung und Abnahme
5.1. Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird
die Ware an einen anderen Ort versandt („Versendungskauf“).
Soweit nicht etwas Anderes vereinbart ist, sind
wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung)
selbst zu bestimmen. Bei Versendung der Ware geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware mit Absendung auf den Besteller
über.
5.2. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Anderenfalls haben Angaben
über Lieferfristen oder Liefertermine die Bedeutung
von Hinweisen. Die Lieferzeit beginnt jedoch nicht
vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor
Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Lieferverzögerungen geben keinen Anspruch auf Vertragsstrafe. Der
Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Bedingungen
nicht anders geregelt. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich.
5.3. Liefern wir nicht innerhalb einer verbindlichen Lieferfrist, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu
gewähren. Einer Nachfristsetzung bedarf es lediglich in dem Falle nicht, wenn besondere Umstände vorliegen,
die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt vom Vertrage rechtfertigen.
5.4. Können wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten („Nichtverfügbarkeit
der Leistung“), werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die
voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar,
sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung
des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne
gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir ein kongruentes
Deckungsgeschäft
abgeschlossen haben, weder uns noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im
Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
5.5. Nimmt der Besteller bereitgestellte Ware nicht ab,sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des
Bestellers einzulagern und nach erfolglosem Ablauf einer Frist zur Abnahme von zwei Wochen berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
5.6. Wir sind nicht verpflichtet, einwandfreie Ware zurückzunehmen. Erklären wir uns dennoch für eine Rücknahme
einwandfreier Ware bereit, steht es uns frei, Mehrkosten
für Prüfung, Buchung u. ä. nach Arbeitsaufwand
zu erheben. Sonderanfertigungen sind – vorbehaltlich der in Ziffer 7. getroffenen Regelungen – von einer
Rücknahme
ausgeschlossen. Im Falle der Rücknahme einwandfreier Ware trägt die Gefahr eines zufälligen
Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes
der Besteller.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor bis unsere sämtlichen Forderungen gegen
den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus
gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder
unsere sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen
und anerkannt ist.
6.2. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware
berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme durch uns liegt ein Rücktritt vom
Vertrage nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis
nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene
Frist zur Zahlung gesetzt haben oder dies nach den gesetzlichen
Vorschriften entbehrlich ist. Die unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder
an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Bei Pfändungen
oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie
einer eidesstattlichen
Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen.
6.3. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder
zu verarbeiten. In diesem Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer
Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir
Miteigentum
im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im
Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt
der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem
Absatz (a) zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 6.2. genannten Pflichten des
Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung
nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
uns gegenüber nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel
seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf
Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
7. Mängelansprüche des Bestellers
7.1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung)
gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden
nichts Anderes bestimmt ist. In allen Fällen
unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher
(Lieferantenregress
gem. §§ 478, 479 BGB).
7.2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung.
Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand
des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Besteller,
vom Hersteller oder von uns stammt.
7.3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein
Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen)
übernehmen wir jedoch keine Haftung.
7.4. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und
Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel,
so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie
innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung
der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche
Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Ware schriftlich
anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt
der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht
angezeigten Mangel ausgeschlossen.
7.5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung
des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser
Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
7.6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den
fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt,
einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen
Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7.7. Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben,
insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns
der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung
beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht
zum Einbau verpflichtet waren.
7.8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel
vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, können wir
die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen.
7.9. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende
angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der
Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht
jedoch kein Rücktrittsrecht.
7.10. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur
nach Maßgabe von Ziffer 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
Date: 07-2022
8. Sonstige Haftung
8.1. Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes ergibt,
haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen
gesetzlichen Vorschriften.
8.2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz
des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.3. Die sich aus Ziffer 8.2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
der Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt
für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder
kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere
gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen
und Rechtsfolgen.
9. Höhere Gewalt/Force Majeure
9.1 Die Parteien haften nicht für Schäden oder für die teilweise oder vollständige Nichterfüllung
von Verpflichtungen
aus diesem Vertrag, wenn der jeweilige Schaden oder die Nichterfüllung auf einem Umstand beruht, der
bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war und die Parteien und deren Erfüllungsgehilfen diese Folgen weder
verhindern noch durch zumutbare Maßnahmen beheben können („Höhere Gewalt“).
9.2 In jedem Fall liegt Höhere Gewalt vor bei Kampfhandlungen (unabhängig davon, ob ein Krieg erklärt
worden ist), Unruhen, Explosionen, Feuer, Flut, Erdbeben, Taifun, Epidemien,
Rohstoff-, Energie- und Lieferengpässe,
Schwierigkeiten in der Rohstoff-, Material-
oder Energiebeschaffung und bei arbeitsrechtlichen
Streitigkeiten, aufgrund derer der Geschäftsbetrieb vollständig oder überwiegend zum Erliegen kommt, sowie
bei Handlungen, Unterlassungen oder Maßnahmen einer Regierung oder beim Befolgen staatlicher Aufforderungen
und bei der Störung von Betriebsanlagen oder Teilen davon, die zur Erfüllung von Verpflichtungen
dieses Vertrages dienen.
9.3 Im Fall des Eintritts Höherer Gewalt haben sich die Parteien hiervon unverzüglich zu unterrichten und
innerhalb von 10 Tagen Informationen insbesondere über den Umfang und, soweit zumutbarer Weise möglich,
die voraussichtliche Dauer der Höheren Gewalt vorzulegen. Zudem wird sich die betroffene Partei nach besten
Kräften bemühen, das Ereignis Höherer Gewalt zu beheben bzw. in seinen Auswirkungen auf diesen Vertrag
soweit wie möglich zu beschränken.
9.4 Sollte das Ereignis Höherer Gewalt länger als 3 Wochen andauern oder sollte dies zu erwarten sein, werden
sich die Vertragsparteien gemeinsam über das weitere Vorgehen abstimmen. Sollte das Ereignis Höherer Gewalt
für die betroffene Vertragspartei nicht vorübergehend sein, das heißt für mehr als 6 Wochen andauern, und
an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen hindern und ist ein Zuwarten für den Käufer unzumutbar,
ist
der Käufer berechtigt, den vorliegenden Vertrag schriftlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen
und zurückzutreten.
9.5 Wenn die Produktionskosten des Verkäufers für das geschuldete Produkt (einschließlich,
ohne darauf
beschränkt zu sein, Energie-, Transport- oder Rohstoffkosten) aus Gründen andauernder (mehr als 10 Tage)
Höherer Gewalt steigen oder wenn sich die Umstände, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwar
bestanden, sich aber anderweitig
geändert haben, so dass dem Verkäufer die Erfüllung einer oder mehrerer
seiner Verpflichtungen nicht zugemutet werden kann, kann der Verkäufer durch textliche Mitteilung
an den
Käufer eine Vertragsanpassung verlangen, um diese Härte zu beseitigen. Dem Verkäufer ist ein Festhalten an
den bestehenden Vertrag insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die Produktionskosten um mehr als 10%
steigen und/oder Schwierigkeiten
in der Material-, Rohstoff- oder Energiebeschaffung vorliegen und/oder
Transportverzögerungen
bestehen und/oder Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen
bestehen
und/oder Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen
Genehmigungen bestehen
und/oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung.
10. Unterlagen und Werkzeuge, Versicherung, Rechte Dritter
10.1. Vorlagen, Zeichnungen, Rohstoffe, Druckträger, Werkzeuge und andere der Wiederverwendung dienende
Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse, die der Besteller uns überlassen hat, sind mit Auslieferung
durch den Besteller abzuholen oder ihm auf seinen Wunsch hin auf seine Kosten durch uns zurück zu senden.
Sie werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin
hinaus verwahrt.
10.2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für
die Beschädigung haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
10.3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Besteller die Versicherung
selbst zu besorgen.
10.4. Vorrichtungen, Werkzeuge und sonstige Vorlagen zur Durchführung des Auftrages, die von uns entwickelt
und hergestellt sind, bleiben unser Eigentum, auch wenn anteilige Kosten in Rechnung gestellt wurden.
10.5. Der Besteller ist allein dafür verantwortlich, dass durch die Ausführung seines Auftrages keine Rechte
Dritter, insbesondere Urheberrechte, Markenrechte, Patente oder Gebrauchsmuster, verletzt werden. Der Besteller
stellt uns von allen Ansprüchen Dritter wegen solcher Rechtsverletzungen auf erstes Anfordern frei.
11. Verjährung
11.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sachund
Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit
der Abnahme.
11.2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche
Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung
der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren
Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gem. Ziffer 8 ausschließlich die gesetzlichen
Verjährungsfristen.
12. Impressum, Gerichtsstand
12.1. Wir können auf Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf unsere Firma hinweisen. Der Besteller kann
die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
12.2. Soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches
Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche, sich zwischen den Parteien ergebenden
Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozessen, je nach sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht
Einbeck oder das Landgericht Göttingen. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Inland verlegt oder der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Bestellers zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist.
13. Sonstiges
13.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts,
insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. Ziffer 6
unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Ware, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten
des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
13.2. Wir sind befugt, im Rahmen der geschäftsmäßigen Beziehungen uns anvertraute personenbezogene
Daten im Rahmen der Zweckbestimmung unseres Auftrages zu verarbeiten, d.h. zu speichern, zu übermitteln,
zu verändern und zu löschen.
13.3. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Bedingungen wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt.